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Allgemeine Geschäftsbedingungen der crm consults GmbH.

crm consults GmbH

Einkauf und Beauftragung von Leistungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Für alle Bestellungen von Produkten sowie Bezug von Leistungen gleich welcher Art der crm consults GmbH (nachfolgend: "CC") und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Als Lieferant wird nachfolgend auch der Werkunternehmer, Dienstleister und sonstige Vertragspartner bezeichnet. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt CC nicht an, es sei denn sie stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Einkaufsbedingungen von CC gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Bedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen CC und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Verabredungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen von CC gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. 

§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung

Die den Bestellungen beigefügten technischen Unterlagen, Zeichnungen sowie Spezifikationen und sonstigen Angaben von CC sind wesentlicher Bestandteil der Bestellungen. CC kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung). Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist CC nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen, sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von CC unzulässig und berechtigt CC ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu verlangen. Bei Zustimmung durch CC gilt der Dritte als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von CC schriftlich bestätigt worden sind. 

§ 3 Preise

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" ein. Die Transport-, Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit CC keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 4 Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend und läuft, sofern kein Fixtermin vereinbart wurde, vom Datum des Bestelltages an. Der Lieferant ist verpflichtet, CC unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der Lieferant seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Unterlässt der Lieferant die Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis CC gegenüber nicht berufen. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, ist CC berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des ausstehenden Liefer- bzw. Leistungswertes pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt CC, der Nachweis eines niedrigeren Schadens dem Lieferanten vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht über mit der Lieferung "frei Haus", soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.

§ 6 Mängeluntersuchung und Gewährleistung

Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen die vereinbarte Menge und Beschaffenheit besitzen, sowie der übernommenen Garantie und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik und sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von CC einholen. Der Lieferant garantiert darüber hinaus, bei seinen Lieferungen bzw. Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Ferner garantiert der Lieferant die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich stets auf Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche von CC für Lieferungen und Leistungen beträgt drei Jahre. CC hat die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und festgestellte Mängel gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Lieferanten eingeht. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferung wird widerleglich vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sowie jegliche Schadensersatzansprüche stehen CC in vollem Umfang zu. Der Lieferant ist verpflichtet, Regressansprüche unverzüglich nach Geltendmachung durch CC bei seinen Vorlieferanten anzumelden und diese Regressansprüche an CC erfüllungshalber abzutreten. Er hat zudem die Abtretung dem Vorlieferanten unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig hiervon bleibt die eigene Verpflichtung des Lieferanten gegenüber CC bestehen. Auf die Rückgriffsansprüche von CC wegen mangelbehafteter Ware findet die gesetzliche Regelung (§§ 478, 479 BGB) mit der Maßgabe Anwendung, dass CC Rückgriffsansprüche auch dann zustehen, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Weiterhin verjähren die Rückgriffsansprüche von CC abweichend von § 479 Abs. 2 BGB frühestens nach 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem CC die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.

§ 7 Produkthaftung und Freistellung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden bei CC oder einem Dritten verantwortlich ist, ist er verpflichtet, CC den Schaden zu ersetzen, bzw. sie insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Im Rahmen seiner vorstehenden Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von CC durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf$$maßnahmen wird CC den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

§ 8 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird CC von einem Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, CC auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die CC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. CC ist auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, usw. zu beschaffen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung

Erweiterte Eigentumsvorbehalte erkennt CC nicht an. Gleiches gilt für vertragliche Verpfändungen der Ansprüche gegen die Abnehmer von CC im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Materialbeistellungen bleiben Eigentum von CC und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Verwendung ist nur für Aufträge von CC zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferant Ersatz zu leisten. Auf Verlangen ist CC eine Aufstellung der Materialien zu übergeben. An allen für den Lieferanten angefertigten, bzw. ihm überlassenen Abbildungen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Formen, Profilen, Normblättern, Berechnungen, Werkzeugen, usw. behält sich CC das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CC nicht kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich zur Auftragserfüllung gegenüber CC zu verwenden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern und Dritten gegenüber geheim zu halten. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie CC unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann CC die Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.

§ 10 Rechnungserteilung

Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung unter Angabe der in der Bestellung ausgewiesenen Bestellnummer gesondert einzureichen. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Sofern nicht ausdrücklich Teillieferungen vereinbart sind, ist für jede Bestellung eine Gesamtrechnung nach vollständiger Auslieferung zu erstellen. Forderungen gegen CC dürfen nur mit ihrem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.

§ 11 Zahlungen

Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3% Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn CC aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen CC in gesetzlichem Umfang zu.

§ 12 Software und Nutzungsrechte

Mit Mitteilung der Funktionsfähigkeit der Programme stellt der Lieferant CC diese in Quellen- und in Objektprogramm- Form zur Verfügung. Er liefert ferner eine ausführliche Dokumentation der Programmentwicklung und - anwendung. Bis zum Ende der Gewährleistungsfrist nimmt der Auftragnehmer die erforderlichen Anpassungen der Dokumentation an eventuell noch erfolgte Programmänderungen vor; soweit die Programmänderungen zur Fehlerbeseitigung erfolgt sind, geschieht dies kostenlos. CC soll in denkbar umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die in Ansehung der Bestellung erstellten Programmierleistungen nebst Dokumentationen in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss des Lieferanten in jeder Hinsicht zu verwerten, sei es im eigenen Unternehmen, sei es durch Weitergabe an Dritte. Eingeschlossen ist das nicht ausschließliche Recht, ohne zusätzliche Vergütung alle im Rahmen der Programmentwicklung gemachten Erfindungen frei zu verwerten. Insbesondere erhält CC das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, von dem Lieferanten gelieferte Programme und Dokumentation auf sämtliche Arten zu nutzen, u. a. in beliebiger Weise die Programme in eigenen oder fremden Betrieben laufen zu lassen, sie zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen, sowie öffentlich zugänglich zu machen. Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Lieferanten Programme und Dokumentation nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen der Programme und Dokumentation zu verwerten.

§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges

Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von CC. Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CC und Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG). Soweit der Lieferant Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von CC ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Verkauf, Lieferung und Werkleistungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma crm consults GmbH (nachfolgend "CC") und dem Besteller gelten, sofern der Besteller ein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den AGB von CC abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, CC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von CC gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen CC und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von CC sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann CC das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von CC. Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

Die Preise von CC verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die CC nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse - auch wenn sie bei Lieferanten von CC oder deren Unterlieferanten eintreten - ganz oder teilweise verzögert, so ist CC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CC von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. CC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese Berechtigung erstreckt sich auch auf eine Abrechnung der Teillieferung. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von CC setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist CC berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Auf Wunsch wird vor einer Reparatur oder Wartung ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig, wenn die Ausführung der Reparatur oder Wartung nicht beauftragt worden ist.

§ 5 Auftragsstornierung und -änderung

In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Bestellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. CC muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Besteller gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens CC nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Bestellers durchgeführt werden sollen bzw. müssen.

§ 6 Schutzrechte

Ist CC verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Dokumentationen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, CC von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

§ 7 Software, Schutz der Lizenzrechte

Ist die Lieferung/Erstellung von Software Gegenstand des Vertrages, gewährt CC dem Besteller das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software nebst Dokumentationsunterlagen. Soweit nicht anderes vereinbart, darf die Software nur im Zusammenhang mit nur jeweils einer Maschine (Computer, Hardware) benutzt werden. Eine Veränderung oder Bearbeitung der Software ist nicht zulässig. Kopien der Software dürfen nur zu Zwecken der Datensicherung vorgenommen werden und dürfen ebenfalls nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Unbeschadet der vorbezeichneten Nutzungsrechte behält CC alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Softwareprodukt einschließlich der vom Besteller hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben sowie der Dokumentationsunterlagen. Das Eigentum des Bestellers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten bleibt hiervon unberührt. Der Besteller darf die Software, Dokumentationen und Anleitungen, Kopien der Software nur unter endgültiger Entäußerung sämtlicher eigener Nutzungsmöglichkeiten an Dritte weitergeben oder Dritten zur Verfügung stellen. Der Besteller wird alle Informationen über die Programme, die verwendeten Methoden und Verfahren, sowie die Programme betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle nötigen Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu den Programmen zu verhindern. Der Besteller haftet CC für Schäden auf Grund mißbräuchlicher Nutzung der Programme, insbesondere bei Weitergabe der Programme nebst Unterlagen an Dritte. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Bestellers oder andere Personen sofern sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Besteller bei diesem aufhalten. Dem Besteller ist es mit Ausnahme der gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69 e UrhG untersagt, aus der Binärsoftware die Quellprogramme oder Teile davon (z.B. durch Dekompilierung) zu entwickeln. Eine Dekompilierung der Programme in den Grenzen des § 69 e UrhG ist nur dann zulässig, wenn der Besteller CC schriftlich mit angemessener Fristsetzung aufgefordert hat, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.

§ 8 Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die Software auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich an CC weiterzuleiten. Die Abnahme der Programme hat der Besteller unverzüglich nach durchgeführter und erfolgreicher Funktionsprüfung zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich, wenn die Software in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Erklärt der Besteller nicht unverzüglich die Abnahme, so gilt diese als erfolgt, wenn nach schriftlicher Aufforderung von CC zur Abnahme eine Frist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist, es sei denn, der Kunde lehnt die Abnahme schriftlich unter Hinweis auf wesentliche Programmmängel ab.

§ 9 Gefahrübergang

Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Abnahme des Werkes erfolgt ist bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CC verlassen hat. Bei Abholung oder Eigenorganisation des Transports durch den Besteller geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch CC auf den Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.

§ 10 Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, sofern der Besteller ein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Die Veräußerung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ist der Besteller ein Verbraucher gemäß § 13 BGB so bleibt § 438 BGB unberührt. Der Besteller,sofern er ein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von CC eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung CC unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, CC sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den CC der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist CC berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine weiteren gesetzlichen Rechte unbenommen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist CC verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat. Das Recht von CC zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Besteller es zuvor bereits verlangt hat. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CC nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Dem Besteller ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in der Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Software im Wesentlichen den sich aus den Dokumentationsunterlagen ergebenden Spezifikationen entspricht.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

CC behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang der Zahlung aus der Lieferrechnung und, sofern der Besteller ein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CC berechtigt, die Rücknahme des Liefergegenstandes zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. CC ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. CC verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die CC aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CC. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von CC hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit CC seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

§ 12 Sicherungsrechte an übergebenen Gegenständen

Der Besteller überträgt zur Sicherung der Forderung aus dem Auftrag an CC das Eigentum an den von dem CC bearbeiteten Gegenständen bzw. die Nutzungsrechte an der gelieferten bzw. programmierten Software. Sofern die Gegenstände nicht im Eigentum des Bestellers stehen bzw. kein Nutzungsrecht besteht, wird das Anwartschaftsrecht hieran übertragen. Über den Übergang sind sich CC und der Besteller einig. Der Besteller ist nicht berechtigt die Gegenstände die sich im Sicherungseigentum von CC befinden, an Dritte zu übereignen bzw. Nutzungsrechte an Dritte abzutreten. Hinsichtlich der Freigabe von Sicherheiten gilt § 9 entsprechend.

§ 13 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, stellt CC für Werkleistungen mit Auftragsbestätigung eine Anzahlungsrechnung über 50 % des vereinbarten Preises, bei der Erstabnahme eine Anzahlungsrechnung über 25 % des vereinbarten Preises, und bei Endabnahme 25 % des vereinbarten Preises, spätestens jedoch zwei Monate nach Abnahmeverlangen durch CC in Rechnung. Sämtliche Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig ist. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist CC berechtigt, von dem Besteller Vorauskasse oder nach Wahl von CC alternativ zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist CC berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt für Unternehmer Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und für Verbraucher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweils über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung oder das Nichtentstehen eines Schadens nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch CC ist ebenfalls zulässig. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller, sofern er ein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CC anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 14 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind sowohl gegen CC als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit CC keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung von CC für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch CC. Beruft sich der Besteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung von CC für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (sog. Kardinalspflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags oder des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 15 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Sonstiges

CC ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CC und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von CC ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Geschäftssitz von CC ist der Erfüllungsort. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.